§ 41
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
1Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz werden den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen. 2Hierzu wird bei jedem Verwaltungsgericht mindestens eine Kammer für Disziplinarsachen und bei dem Oberverwaltungsgericht mindestens ein Senat für Disziplinarsachen gebildet.
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