§ 6
Arten der Disziplinarmaßnahmen
(1) 1 Disziplinarmaßnahmen gegen Beamtinnen und Beamte sind:
- 1.
Verweis (§ 7),
- 2.
Geldbuße (§ 8),
- 3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 9),
- 4.
Zurückstufung (§ 10) und
- 5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 11).
2 Gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Probe oder auf Widerruf kann nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen werden.
(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte sind
- 1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 12),
- 2.
Zurückstufung (§ 10) und
- 3.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 13).
Fußnoten ...
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