§ 10
Zurückstufung
(1) 1 Die Zurückstufung ist die Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. 2 Mit der Zurückstufung gehen alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Bezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, verloren. 3 Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, ist auch die Ausübung der öffentlichen Ehrenämter und der Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten übernommen wurden, unverzüglich zu beenden.
(2) 1 Beamtinnen und Beamte, die sich im ersten Einstiegsamt der Laufbahn oder in einem laufbahnfreien Amt befinden, werden zurückgestuft, indem für einen Zeitraum von fünf Jahren Bezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. 2 Der Zeitraum kann in der Entscheidung abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt ist.
(3) 1 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden zurückgestuft, indem Versorgungsbezüge aus einer vom Gericht zu bestimmenden niedrigeren Besoldungsgruppe gezahlt werden. 2 Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(4) Die Zurückstufung wird von dem Kalendermonat an wirksam, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt.
(5) 1 Die Beamtin oder der Beamte darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung befördert werden. 2 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) 1 Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2 Solange ein Beförderungsverbot nach Absatz 5 besteht, darf ein neues Beamtenverhältnis mit einer Einstellung in einem höheren als dem bisherigen Amt nicht begründet werden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei Begründung eines Beamtenverhältnisses nach § 7 Abs. 4
NBG.
Fußnoten ...
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