§ 9
Zuständige Stelle
1Zuständige Stelle ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die antragstellende Person oder deren Arbeitgeber ihren Geschäftssitz hat. 2Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person vorrangig eine Tätigkeit anstrebt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BodSchAltLSachvV+ND+%C2%A7+9&psml=bsvorisprod.psml&max=true