§ 10
Mitteilungspflicht anerkannter Sachverständiger
Sachverständige, die eine Anerkennung besitzen und die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 2 nicht mehr erfüllen, haben dies der Industrie- und Handelskammer, die die Anerkennung erteilt hat, oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
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