Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz - NBildUG) in der Fassung vom 25. Januar 1991
§ 1
Bildungsurlaub dient der Erwachsenenbildung im Sinne des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes .
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BildUG+ND+%C2%A7+1&psml=bsvorisprod.psml&max=true