§ 85
Anwendbare Vorschriften
(1) Auf das Altersgeld, die Altersgeldberechtigten und ihre Hinterbliebenen finden entsprechende Anwendung:
- 1.
§ 3 Abs. 1, 2 und 4;
- 2.
§ 32 Abs. 2 und 3 Satz 1 sowie Abs. 5, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 32 Abs. 1 und 3 Satz 2;
- 3.
§ 56 Abs. 1, 3 und 8, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 56 Abs. 4 bis 7 und 9;
- 4.
§ 62 Abs. 1, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 62 Abs. 2;
- 5.
nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld § 63;
- 6.
die §§ 69 und 70;
- 7.
§ 71, nicht jedoch für Hinterbliebene;
- 8.
§ 74 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 3, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld, das nach § 83 Abs. 2 vorzeitig gezahlt wird, oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld auch § 74 Abs. 3;
- 9.
nur für Empfängerinnen und Empfänger von Altersgeld oder Hinterbliebenenaltersgeld § 77;
- 10.
§ 78 Abs. 1 und § 79 Abs. 1;
- 11.
§ 93 Abs. 5 Satz 1.
(2) Für Altersgeldberechtigte gelten § 41 BeamtStG und § 79 NBG entsprechend.
(3) Für das Hinterbliebenenaltersgeld gelten auch § 1 Abs. 2 Satz 2, die §§ 21 und 23 Abs. 1 Satz 2, die §§ 25 und 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2, § 31 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 2 und 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 sowie die §§ 73 und 76 entsprechend.
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