§ 2
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden. Sie vermindert sich für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit.
(2) Arbeitstage sind die Werktage mit Ausnahme der Sonnabende.
(3) Der 24. und der 31. Dezember sind dienstfrei. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Fußnoten
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