Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO)*) Vom 6. Dezember 1996
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten. Die Arbeitszeit der übrigen Beamtinnen und Beamten ist nach den dienstlichen Bedürfnissen zu regeln.
Die Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 307 S. 18).
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