§ 13
Schutz gegen schädliche Einflüsse
1Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, insbesondere Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche oder tierische Schädlinge, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. 2Das Baugrundstück muss für die bauliche Anlage entsprechend geeignet sein.
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