Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht (AllgZustVO-Kom) Vom 14. Dezember 2004
§ 2 Zuständigkeit der Landkreise, der kreisfreien Städte und der großen selbständigen Städte
Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte sind zuständig für
1.
aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen der Ausländerbehörde im Sinne des § 71 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855), jedoch
a)
nicht für die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen und
b)
nicht in Bezug auf Ausländerinnen und Ausländer, die
aa)
in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes,
bb)
in einer Aufnahmeeinrichtung, in der in § 15a oder § 24 AufenthG genannte Personen aufgenommen werden, oder
cc)
in einer Ausreiseeinrichtung im Sinne des § 61 Abs. 2 AufenthG
wohnen oder zu wohnen verpflichtet sind;
2.
die Aufgaben nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz und Einbürgerungen nach sonstigen Rechtsvorschriften;
3.
- gestrichen -
4.
- gestrichen -
5.
die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 und die Gewährung von Eingliederungshilfen nach dem Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922);
6.
die Gewährung von Leistungen nach den §§ 17 bis 19 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2264), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408), an Personen, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erhalten haben;
7.
- gestrichen -
8.
Anträge auf Aufhebung einer Ehe (§ 1316 Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
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