§ 4
Öffentliche Ermächtigung von Handelsmäklern
Für die öffentliche Ermächtigung, deren Handelsmäkler nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Handelsgesetzbuchs zu Verkäufen oder Käufen bedürfen, sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmäkler zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.
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