Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB) Vom 4. März 1971
§ 22 Nicht eintragungsbedürftige Rechte
Der Eintragung in das Grundbuch bedürfen nicht:
a)
Gesetzliche Vorkaufsrechte und Wiederkaufsrechte sowie andere unmittelbar durch Gesetz begründete dingliche Rechte an Grundstücken,
b)
gesetzliche Veräußerungs- und Teilungsbeschränkungen,
c)
Gebrauchs- und Nutzungsrechte an Grundstücken, die nach Bergrecht im Wege des Zwangsverfahrens erworben werden können,
d)
die den Rentenbanken überwiesenen Renten und die Domänen-Amortisationsrenten,
e)
die bei Ablösung der Holzberechtigung an deren Stelle getretene beständige Holzrente, soweit sie bisher von der Eintragung gesetzlich ausgenommen war.
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