Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Nds. AGBGB) Vom 4. März 1971
§ 17 a Aufgebotsfristen
Bei Aufgeboten nach den§§ 808 und 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt die Aufgebotsfrist mindestens drei Monate.
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