Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 10 Zusätzlicher Nachweis
In der Berufsfachschule - Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent - muss die Schülerin oder der Schüler die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbildung nachweisen.
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