Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 7 Schriftliche Prüfung
Die schriftliche Prüfung ist durch je eine Klausurarbeit in den folgenden Fächern und mit folgender Bearbeitungszeit abzulegen:
1.
in der Fachschule - Nautischer Schiffsdienst -
a)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a in dem Fach
aa)
Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
bb)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
cc)
Ladungsumschlag und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit und
dd)
Gesellschaft und Kommunikation mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
b)
im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b in den Fächern
aa)
Schiffsführung,
bb)
Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord und
cc)
Ladungsumschlag und Stauung
mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
c)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c in dem Fach
aa)
Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
bb)
Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
cc)
Ladungsumschlag und Stauung mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
dd)
Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
d)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d in den Fächern
aa)
Schiffsführung sowie Ladung und Stauung mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit,
bb)
Überwachung des Schiffsbetriebs sowie Fürsorge für Personen an Bord mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
cc)
Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
e)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Buchst. e in den Fächern
aa)
Schiffsführung sowie Ladung und Stauung,
bb)
Überwachung des Schiffsbetriebs sowie Fürsorge für Personen an Bord und
cc)
Fischereitechnologie
mit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit
und
2.
in der Fachschule - Technischer Schiffsdienst -
a)
in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in dem Fach
aa)
Schiffsbetriebstechnik mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,
bb)
Wartung und Instandsetzung mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,
cc)
Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit und
dd)
Überwachung des technischen Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit
und
b)
im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit den Inhalten der Fächer Schiffsbetriebstechnik, Wartung und Instandsetzung sowie Überwachung des technischen Schiffsbetriebes mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit.
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