§ 5
Versetzung
1Im Beruflichen Gymnasium findet eine Versetzung nur von der Einführungsphase in die Qualifikationsphase statt. 2Eine Schülerin oder ein Schüler ist abweichend von § 5 des Ersten Teils zu versetzen, wenn die Leistungen
- 1.
in allen Lernbereichen mindestens mit 5 Punkten,
- 2.
in nicht mehr als zwei Fächern mit weniger als 5 Punkten,
- 3.
in keinem Fach mit 0 Punkten,
- 4.
in dem in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten ersten Prüfungsfach mit mindestens 5 Punkten und
- 5.
in nicht mehr als einem der in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten zweiten und dritten Prüfungsfächer mit weniger als 5 und mehr als 0 Punkten
bewertet worden sind.
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