§ 4
Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Schulträgers haben oder aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schulträgern nach § 104 Satz 2 NSchG oder einer Verordnung nach § 105 Abs. 3 NSchG in die Schule aufzunehmen sind, die Aufnahmekapazität und wird deshalb die Aufnahme nach § 59 a Abs. 4 Satz 1 NSchG beschränkt, so ist ein Auswahlverfahren nach § 59 a Abs. 4 Satz 2 NSchG durchzuführen.
(2) Können alle in Absatz 1 genannten Bewerberinnen und Bewerber ohne Auswahlverfahren aufgenommen werden, reicht aber die Zahl der verbleibenden freien Plätze nicht aus, um alle übrigen Bewerberinnen und Bewerber aufzunehmen, so ist für diese ein Auswahlverfahren nach § 59 a Abs. 4 Satz 2 NSchG durchzuführen.
(3) 1Über die Aufnahme entscheidet ein Aufnahmeausschuss, der aus einer Lehrkraft als vorsitzendem Mitglied und zwei Lehrkräften, die in dem betreffenden Bildungsgang an der Schule unterrichten, besteht. 2Die Bildung des Ausschusses und die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds obliegt der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 3Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit. 4An den Sitzungen des Aufnahmeausschusses können ohne Stimmrecht eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schülerrates und eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulelternrates teilnehmen.
(4) 1Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber haben innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidung mitzuteilen, ob sie den zugeteilten Platz in Anspruch nehmen. 2Nach Ablauf dieser Frist werden die nicht in Anspruch genommenen Plätze im Nachrückverfahren nach Eignung und Leistung vergeben.
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