Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 26 Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss
Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer
1.
die einjährige Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besucht hat oder
2.
den Berufsschulabschluss in einem Ausbildungsberuf erworben hat, der durch eine Verordnung des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeit mindestens zwei Jahre beträgt.
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