Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 17 Prüfungsniederschriften
Über die Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, in die die Ergebnisse aller für den Abschluss bedeutsamen Leistungen und Entscheidungen aufzunehmen sind.
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