§ 8
Führen von Berufsbezeichnungen
(1) Mit dem erfolgreichen Besuch der jeweiligen Fachschule wird die Berechtigung erworben, eine Berufsbezeichnung entsprechend der Fachrichtung zu führen:
- 1.
„Staatlich geprüfte Technikerin“ (Bachelor Professional in Technik) oder „Staatlich geprüfter Techniker“ (Bachelor Professional in Technik),
an den zweijährigen Fachschulen der Fachrichtungen, zu denen in den Nummern 2 bis 9 keine andere Regelung getroffen wird,
- 2.
„Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ (Bachelor Professional in Wirtschaft) oder „Staatlich geprüfter Betriebswirt“ (Bachelor Professional in Wirtschaft),
an den zweijährigen Fachschulen - Agrarwirtschaft -, - Betriebswirtschaft - sowie - Hotel- und Gaststättengewerbe -,
- 3.
„Staatlich geprüfte Gestalterin“ (Bachelor Professional in Gestaltung) oder „Staatlich geprüfter Gestalter“ (Bachelor Professional in Gestaltung),
an der zweijährigen Fachschule - Holzgestaltung -,
- 4.
„Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ (Bachelor Professional in Wirtschaft) oder „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“ (Bachelor Professional in Wirtschaft),
an der zweijährigen Fachschule - Hauswirtschaft -,
- 5.
„Staatlich anerkannte Erzieherin“ (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ (Bachelor Professional in Sozialwesen),
an der zweijährigen Fachschule - Sozialpädagogik -,
- 6.
„Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“ (Bachelor Professional in Sozialwesen),
an der dreijährigen Fachschule - Heilerziehungspflege -,
- 7.
„Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ (Bachelor Professional in Sozialwesen) oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ (Bachelor Professional in Sozialwesen),
an der Fachschule - Heilpädagogik -,
- 8.
„Staatlich geprüfte Schichtführerin“ (Bachelor Professional in Technik) oder „Staatlich geprüfter Schichtführer“ (Bachelor Professional in Technik),
an der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -,
- 9.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft) oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“ (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft),
an der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft -.
(2) Wer an den zweijährigen Fachschulen - Lebensmitteltechnik - und - Hauswirtschaft - in die Klasse 2 versetzt wurde und die Schule verlässt oder die Abschlussklasse nicht erfolgreich besucht hat und diese nicht wiederholt, erhält die Berechtigung, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zu führen:
- 1.
„Staatlich geprüfte Verkaufsleiterin“ oder „Staatlich geprüfter Verkaufsleiter“,
an der Fachschule - Lebensmitteltechnik -,
- 2.
„Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfter Wirtschafter“,
an der Fachschule - Hauswirtschaft -.
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