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Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009 § 4 Schriftliche Prüfung(1) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Klausurarbeiten, in der Fachschule - Betriebswirtschaft - und in der Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe - aus drei Klausurarbeiten und einer Facharbeit, in der Fachschule - Sozialpädagogik - aus zwei Klausurarbeiten und einer Facharbeit, in der Fachschule - Heilpädagogik - aus einer Klausurarbeit und einer Facharbeit, der einjährigen Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik - und der einjährigen Fachschule - Agrarwirtschaft - aus zwei Klausurarbeiten. 2Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten beträgt jeweils drei Zeitstunden. (2) 1In der zweijährigen Fachschule ist, soweit in Absatz 3 keine andere Regelung getroffen wird, je eine Klausurarbeit in - 1.
drei Fächern aus den berufsbezogenen Lernbereichen und - 2.
im Fach Mathematik oder Naturwissenschaft
zu schreiben. 2Sofern eine Fachrichtung mit einem Schwerpunkt geführt wird, sind zwei der drei Klausurarbeiten nach Satz 1 Nr. 1 in Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs - Schwerpunkt zu schreiben. 3Die zu prüfenden Fächer sind vor Beginn des Bildungsganges mit Zustimmung der Schulbehörde festzulegen. (3) In der Fachschule der folgenden Fachrichtungen sind die Klausur-, Fach- oder Projektarbeiten in den aufgeführten Fächern oder Modulen zu schreiben: - 1.
Einjährige Fachschule - Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik -: Zwei Klausurarbeiten aus den Modulen des berufsbezogenen Lernbereichs, und zwar - a)
eine Klausurarbeit aus dem Modul „Technische Lösungen erweitern“ und - b)
eine Klausurarbeit aus einem weiteren Modul.
- 2.
Zweijährige Fachschule - Lebensmitteltechnik -: - a)
Naturwissenschaft; - b)
Betriebswirtschaftslehre, - c)
Qualitätsmanagement und - d)
Back- und Süßwarenproduktion.
- 3.
Zweijährige Fachschule - Agrartechnik -: - a)
Betriebswirtschaft, - b)
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik, - c)
Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/ Landschaftspflege und - d)
Naturwissenschaft.
- 4.
Fachschule - Agrarwirtschaft -: - a)
Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Landwirtschaft oder Gartenbau: - aa)
Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/Landschaftspflege und - bb)
Unternehmensführung oder Marketing.
- b)
Einjährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Floristik: - aa)
Gestaltung und - bb)
Unternehmensführung oder Marketing.
- c)
Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung: - aa)
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik, - bb)
Naturwissenschaft, - cc)
Produktions- und Verfahrenstechnik und - dd)
Unternehmensführung, Marketing oder Betriebswirtschaft.
- d)
Zweijährige Fachschule - Agrarwirtschaft - mit dem Schwerpunkt Marketing: - aa)
Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik, - bb)
Naturwissenschaft, - cc)
Unternehmensführung oder Marketing und - dd)
Betriebswirtschaft.
- 5.
Zweijährige Fachschule - Betriebswirtschaft -: - a)
Eine Klausurarbeit aus dem Fach Fremdsprache/Kommunikation, - b)
eine Klausurarbeit aus zwei Modulen des berufsbezogenen Lernbereichs der Abschlussklasse und - c)
eine Facharbeit aus einem weiteren Modul des berufsbezogenen Lernbereichs der Abschlussklasse.
- 6.
Zweijährige Fachschule - Hotel- und Gaststättengewerbe -: - a)
Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation oder erste Fremdsprache, - b)
eine Klausurarbeit aus dem Modul 10 „Kosten- und Leistungsrechnung anwenden und Handlungsmöglichkeiten im operativen Bereich gestalten“, - c)
eine Fach- oder Klausurarbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse, - d)
eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe c keine Facharbeit geschrieben wird, eine Facharbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
- 7.
Zweijährige Fachschule - Holzgestaltung -: - a)
Entwurfslehre, - b)
Konstruktionslehre, - c)
Farb- und Formenlehre und - d)
Designgeschichte oder Computer-Aided-Design (CAD).
- 8.
Zweijährige Fachschule - Hauswirtschaft -: - a)
Naturwissenschaft, - b)
Versorgung oder Betriebs- und Unternehmensführung, - c)
Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung und - d)
Zentralfach.
- 9.
Zweijährige Fachschule - Sozialpädagogik -: - a)
Eine Klausurarbeit aus dem Fach Deutsch/Kommunikation, - b)
eine Fach- oder Klausurarbeit aus dem Modul „Individuelle Lebenslagen“ und - c)
eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe b keine Facharbeit geschrieben wurde, eine Facharbeit aus einem weiteren Modul der Abschlussklasse.
- 10.
Dreijährige Fachschule - Heilerziehungspflege -: - a)
Deutsch/Kommunikation, - b)
Modul „Komplexe Bildungsprozesse evaluieren“, - c)
Modul „Menschen in besonderen Situationen individuell pflegen, anleiten und begleiten“ und - d)
ein weiteres Modul aus dem berufsbezogenen Lernbereich - Theorie aus der Abschlussklasse, ausgenommen das Modul „optionales Lernangebot“
- 11.
Eineinhalbjährige Fachschule - Heilpädagogik -: - a)
Eine Fach- oder Klausurarbeit aus dem Modul „Heilpädagogische Analyse von Entwicklungsbedingungen II“ und - b)
eine Klausurarbeit oder, wenn nach Buchstabe a keine Facharbeit geschrieben wird, eine Facharbeit aus dem Modul „Heilpädagogische Gestaltung von Bildungsprozessen II“.
- 12.
Zweijährige Fachschule - in einer der Fachrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 19: - a)
Eine dreistündige Klausurarbeit im Fach Mathematik oder Naturwissenschaft, - b)
eine Klausurarbeit aus dem Modul „Technische Lösungen entwickeln“ oder „Technische Lösungen oder Prozesse optimieren“, - c)
eine Klausurarbeit aus einem weiteren, nicht unter Buchstabe b aufgeführten Modul der Klasse 2 und - d)
eine Projektarbeit mit Präsentation im Rahmen des Kolloquiums.
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