§ 2
Aufnahme in die Berufseinstiegsschule
1Im Verfahren für die Aufnahme berät die Berufseinstiegsschule die Bewerberinnen und Bewerber individuell über Berufswege und Möglichkeiten der kompetenzorientierten Förderung. 2Danach wird auf der Grundlage der Anmeldeunterlagen und des individuellen Förderbedarfs festgestellt, ob die Bewerberin oder der Bewerber in Klasse 1 oder in Klasse 2 aufzunehmen ist (§ 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 NSchG) oder in eine Sprach- und Integrationsklasse (§ 17 Abs. 4 Sätze 1 und 2 NSchG).
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