Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 3 Festsetzung der Aufnahmekapazität
1Die Schule setzt die Aufnahmekapazität für die einzelnen Bildungsgänge im Benehmen mit dem Schulträger fest und teilt sie der Schulbehörde mit. 2Bei der Festsetzung nach Maßgabe des § 59 a Abs. 4 NSchG sind auch
1.
die erforderlichen Plätze für die praktische Ausbildung und die Betriebspraktika,
2.
die Kapazitäten aufeinander aufbauender Bildungsgänge,
3.
die für eine Aufnahme in einen späteren Schuljahrgang dort erforderlichen Schulplätze, wenn eine solche Aufnahme in dieser Verordnung vorgesehen ist, sowie
4.
die Auswirkungen auf die Anzahl der Schülerinnen und Schüler desselben Bildungsganges anderer berufsbildender Schulen
zu berücksichtigen.
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