Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom 10. Juni 2009
§ 25 Erwerb des Hauptschulabschlusses
Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer
1.
die Klasse 2 der Berufseinstiegsschule mit Vollzeitunterricht erfolgreich besucht hat,
2.
die Klasse 2 der Berufseinstiegsschule mit Teilzeitunterricht erfolgreich besucht hat und an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs erfolgreich teilgenommen hat oder
3.
den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder § 42r der Handwerksordnung aufweist.
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