§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
ohne die nach § 2 Abs. 1 erforderliche staatliche Anerkennung eine Einrichtung unter Verwendung der Bezeichnung "Berufsakademie" betreibt, einen neuen Ausbildungsgang einführt oder einen bestehenden Ausbildungsgang wesentlich ändert,
- 2.
eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes "Berufsakademie" oder "BA" oder die Abschlussbezeichnung “Bachelor” verleiht, ohne auf Grund staatlicher Anerkennung hierzu berechtigt zu sein,
- 3.
entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 8 Bezeichnungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit Hochschuleinrichtungen führen können,
- 4.
eine Berufsbezeichnung unter Verwendung des Zusatzes "Berufsakademie" oder "BA" unberechtigt führt.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 15 000 Euro geahndet werden.
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