Art. 6
Versorgungskammer
(1) 1
Die Versorgungskammer ist eine dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnete staatliche Oberbehörde. 2
Sie ist das gemeinsame Geschäftsführungsorgan aller Versorgungsanstalten. 3
Die Versorgungskammer unterliegt unbeschadet des Art. 11 als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Versorgungsanstalten keinen staatlichen Weisungen.
(2) 1
Die Versorgungskammer führt die Geschäfte der Versorgungsanstalten im organisatorischen, sächlichen und personellen Verwaltungsverbund und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. 2
Sie unterstützt die Verwaltungsräte und die Ausschüsse bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse. 3
Im Verhältnis der Versorgungsanstalten zueinander ist die Versorgungskammer von den Beschränkungen des § 181
des Bürgerlichen Gesetzbuchs freigestellt.
(3) 1
Die Versorgungskammer wird von einem Vorstand geleitet, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied besteht. 2
Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern von der Staatsregierung, die weiteren Vorstandsmitglieder vom Staatsministerium des Innern bestellt. 3
Die Bestellung soll auf fünf Jahre erfolgen; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. 4
Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Vorstands werden durch Verträge geregelt; der Freistaat Bayern wird hierbei durch die Aufsichtsbehörde vertreten. 5
Die Bestellung und die Abberufung erfolgen im Benehmen mit dem Kammerrat nach Art. 8, der auch Personalvorschläge unterbreiten kann. 6
Im übrigen wird die Einrichtung der Versorgungskammer durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern geregelt.
(4) 1
Die Leiter der Zentralbereiche werden im Benehmen mit dem Kammerrat bestellt. 2
Die Leiter der Geschäftsbereiche sollen einvernehmlich mit dem Verwaltungsrat oder den Verwaltungsräten der betroffenen Anstalten bestellt werden. 3
Der Kammerrat und die Verwaltungsräte können Personalvorschläge unterbreiten.
(5) 1
Die Beamten der Versorgungskammer sind Staatsbeamte. 2
Die Angestellten und Arbeiter sind Arbeitnehmer der Versorgungsanstalten. 3
Die Arbeitsbedingungen und Vergütungen (Gehälter und Löhne) der Angestellten und Arbeiter müssen angemessen sein. 4
Sie sind angemessen, wenn sie den für die Arbeitnehmer des Freistaates Bayern geltenden tarifvertraglichen Vorschriften entsprechen. 5
Tarifabweichungen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, soweit sie aus personalwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und nicht der Konzeption des Bundes-Angestelltentarifvertrags bzw. des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter widersprechen.
(6) 1
Dienstvorgesetzter der Beamten der Versorgungskammer ist der Vorstandsvorsitzende. 2
Er führt die Dienstaufsicht über die Bediensteten der Versorgungskammer.
(7) 1
Die Planstellen und die anderen Stellen der Beamten der Versorgungskammer sind in einem Stellenplan auszuweisen. 2
Planstellen für Beamte sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen auszubringen. 3
Der Stellenplan wird von der Versorgungskammer aufgestellt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ArchZND%2FBY%C3%84ndStVtr+ND+Art.+6&psml=bsvorisprod.psml&max=true