Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung Vom 6./23. Februar 1998
Art. 47 Übergangsvorschriften für die Versicherungsaufsicht
Art. 10 des Gesetzes über Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften (ZustWiG) vom 12. Juli 1986 (GVBl. S. 126, BayRS 700-2-W) wird wie folgt geändert:
a)
Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf das Versicherungsaufsichtsgesetz und das Handelsgesetzbuch einschließlich der durch Verweisung anzuwendenden weiteren Vorschriften sind für die Versorgungsanstalten der Bayerischen Versicherungskammer-Versorgung jeweils in der am 31. Dezember 1993 geltenden Fassung maßgeblich."
b)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ArchZND%2FBY%C3%84ndStVtr+ND+Art.+47&psml=bsvorisprod.psml&max=true