Art. 31
Datenübermittlung
Die Rechtsanwaltskammern in Bayern übermitteln der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift sowie Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft der in ihrem Zuständigkeitsbereich zugelassenen Rechtsanwälte, sofern dies für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung von Bedeutung sein kann.
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