Art. 30
Bayerische Rechtsanwaltsversorgung
(1) Pflichtmitglieder der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Bayern.
(2) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Rentenversicherung der Angestellten nicht übersteigen.
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