Art. 28
Bayerische Ingenieurversorgung-Bau
(1) Für die Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Bayerische Ingenieurversorgung-Bau" errichtet.
(2) 1Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. 2Pflichtmitglieder sind ferner für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Kalenderjahren nach Studienabschluß alle nicht berufsunfähigen Absolventen der Technischen Universität München, der Fachhochschulen in Bayern oder sonstiger nach Maßgabe der Satzung vergleichbarer Lehreinrichtungen in Bayern in den Studien-gängen Bauingenieurwesen, Stahlbau, Vermessungswesen oder Versorgungstechnik oder in sonstigen nach Maßgabe der Satzung vergleichbaren Studiengängen, wenn sie in dieser Zeit eine praktische Tätigkeit nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 2 oder nach Art. 10 Abs. 2 des Bayerischen Ingenieurekammergesetz Bau aufgenommen haben.
(3) Der jährliche Pflichtbeitrag darf den jährlichen Höchstpflichtbeitrag der Rentenversicherung der Angestellten nicht übersteigen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ArchZND%2FBY%C3%84ndStVtr+ND+Art.+28&psml=bsvorisprod.psml&max=true