Art. 27
Bayerische Architektenversorgung
1
Pflichtmitglieder der Bayerischen Architektenversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Mitglieder der Bayerischen Architektenkammer. 2
Pflichtmitglieder sind auch diejenigen nicht berufsunfähigen Personen, die die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 des Bayerischen Architektengesetzes erfüllen und zur Eintragung in die Architektenliste eine praktische Tätigkeit nach Art. 1 des Bayerischen Architektengesetzes ausüben.
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