Art. 23
Beiträge, Überleitung
(1) 1
Die Mitglieder sind nach Maßgabe der Satzung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 2
Die Satzung kann einkommensunabhängige Mindestbeiträge vorsehen. 3
Sie kann bestimmen, daß zur Weiterführung des Versorgungsschutzes für Zeiten ohne Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder ohne Einkommen angemessene Beiträge zu entrichten sind. 4
Der Pflichtbeitrag darf die Grenze nicht übersteigen, die für die Befreiung der Versorgungsanstalt von der Körperschaftssteuerpflicht maßgeblich ist.
(2) Das beitragspflichtige Einkommen wird in der Satzung bestimmt.
(3) 1
Der Arbeitgeber eines Mitglieds, das nach § 6
Abs. 1
Nr. 1
SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, ist berechtigt, den Beitrag unmittelbar an die Versorgungsanstalt abzuführen und zu diesem Zweck den vom Mitglied zu tragenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. 2
Er hat der Versorgungsanstalt für jedes Mitglied, für das er den Beitrag abführt, die Berechnungsgrundlagen, insbesondere das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, und die sonstigen für die Beitragserhebung erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) 1
Die Satzung kann zulassen, daß zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaft freiwillige Mehrzahlungen geleistet werden. 2
Diese dürfen zusammen mit dem Pflichtbeitrag die Grenze nach Absatz 1 Satz 4 nicht übersteigen.
(5) Die Versorgungsanstalten können mit anderen Versorgungsträgern Überleitungsabkommen schließen.
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