Art. 22
Mitgliedschaft
(1) Bei den Versorgungsanstalten besteht Pflichtmitgliedschaft.
(2) 1
Die Satzung kann Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, insbesondere wenn der Berufsangehörige
- 1.
die Berufstätigkeit nur vorübergehend oder in geringem Umfang ausübt,
- 2.
in fortgeschrittenem Lebensalter die Berufstätigkeit aufnimmt oder die Mitgliedschaft zur Berufskammer begründet,
- 3.
Mitglied in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk ist.
2
Berufsangehörige, die nach § 5 Abs. 1
des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungsfrei sind, werden auf Antrag befreit.
(3) Ausgeschiedene Pflichtmitglieder können nach Maßgabe der Satzung freiwillige Mitglieder bleiben.
(4) 1
Mit dem Eintritt der Versorgung endet, außer im Fall des Todes, nicht die Mitgliedschaft in der Versorgungsanstalt. 2
Die Satzung kann vorsehen, daß eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung oder der Zugehörigkeit zur Berufskammer die Mitgliedschaft nicht beendet.
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