Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen
zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der
niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Vom 6./23. Februar 1998
Art. 21 Zusammensetzung des Verwaltungsrats
1
Die Mitglieder des Verwaltungsrats setzen sich aus Mitgliedern der Versorgungsanstalt zusammen. 2
In ihm sollen alle Berufsgruppen angemessen vertreten sein. 3
Das Vorschlagsrecht steht den Berufskammern zu. 4
Das Nähere regelt die Satzung.
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