Art. 18
Leistungsbescheid, Nebenforderungen
(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen werden von den Versorgungsanstalten durch Leistungsbescheid geltend gemacht.
(2) 1
Für rückständige oder gestundete Geldforderungen und bei verspätetem Nachweis der Berechnungsgrundlagen für Beiträge und Umlagen können nach Maßgabe der Satzung entweder Säumniszuschläge oder Verzugszinsen sowie Verspätungszuschläge und Stundungszinsen erhoben werden. 2
Wird die Vollziehung eines Leistungsbescheids ausgesetzt, ist § 237
Abs. 1 und 2
der
Abgabenordnung entsprechend anwendbar.
(3) 1
Die Versorgungsanstalten können für bestimmte Tätigkeiten Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben und Erstattungen verlangen. 2
Das Nähere regelt die Satzung.
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