Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen
zur Änderung der Staatsverträge über die Zugehörigkeit der
niedersächsischen Architekten zur Bayerischen Architektenversorgung
Vom 6./23. Februar 1998
Art. 17 Übertragung, Verpfändung
1
Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Arbeitseinkommen übertragen oder verpfändet werden. 2
Sonstige Leistungsansprüche können weder abgetreten noch verpfändet werden.
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