Art. 12
Wirtschaftsplanung
(1) 1
Die Versorgungskammer stellt für jede Versorgungsanstalt eine Plan/Gewinn- und Verlustrechnung (Wirtschaftsplanung) für das jeweilige Geschäftsjahr auf; dabei ist die Wirtschaftsplanung für die gemeinsamen Dienste zu berücksichtigen. 2
In der Satzung der Versorgungsanstalt kann geregelt werden, daß daneben eine mittel- und langfristige Finanzplanung erstellt wird und wie diese zu erfolgen hat.
(2) 1
Die Versorgungskammer legt die Wirtschaftsplanung rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres dem Verwaltungsrat der Versorgungsanstalt vor. 2
Der Verwaltungrat beschließt über die Wirtschaftsplanung. 3
Soweit eine einvernehmliche Wirtschaftsplanung zwischen der Versorgungskammer und dem Verwaltungsrat nicht rechtzeitig vor Beginn des neuen Geschäftsjahres zustande kommt, entscheidet die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Wirtschaftsplanung ist Grundlage für die Wirtschaftsführung der Versorgungsanstalt.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ArchZND%2FBY%C3%84ndStVtr+ND+Art.+12&psml=bsvorisprod.psml&max=true