§ 40
Dienstaufsicht über die Berufsgerichte, Übertragung von Befugnissen
(1) Die Dienstaufsicht über die Berufsgerichte führt das Justizministerium.
(2) Das Justizministerium kann seine Befugnisse nach § 39 Abs. 3 und 9 auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Fußnoten
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