§ 4
Einheitliche Ansprechpartner
1Verfahren nach dem Zweiten bis Sechsten Kapitel können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden. 2Satz 1 gilt nicht für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 7 Abs. 6).
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