§ 3
Anwendung des Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) findet mit Ausnahme des § 3 Abs. 6, der §§ 13a, 13b Abs. 3 bis 7 und der §§ 15a, 17 und 18 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes keine Anwendung.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=ArchG+ND+%C2%A7+3&psml=bsvorisprod.psml&max=true