§ 29a
Versorgungseinrichtung
Die Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung richtet sich nach dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Zugehörigkeit der freischaffenden (freiberuflich tätigen) und beamteten Architekten des Landes Niedersachsen zur Bayerischen Architektenversorgung vom 23. Oktober/24. November 1978 (Nds. GVBl. 1979 S. 279), geändert durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 6./23. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 683), in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung vom 22. Januar/6. Februar 1986 (Nds. GVBl. S. 130), geändert durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 6./23. Februar 1998 (Nds. GVBl. S. 683), in der jeweils geltenden Fassung.
Fußnoten
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