Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den allgemeinen Verwaltungsdienst in den Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste (APVO-AD-VerwD) Vom 23. Mai 2012
§ 6 Feststellung der Befähigung
Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Feststellung ab, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat.
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