Gesetz über die Entschädigung der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Abgeordnetenentschädigungsgesetz) in der Fassung vom 28. Juni 1974
§ 27
Das Präsidium des Landtages erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
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