§ 18
Tritt ein früherer Abgeordneter, der eine Altersrente bezieht, wieder in den Landtag ein, so entfällt die Altersrente, solange er die Aufwandsentschädigung nach § 7 oder nach dem erneuten Ausscheiden ein Übergangsgeld bezieht. Entsprechendes gilt, wenn der frühere Abgeordnete Mitglied des Bundestages oder des Parlaments eines anderen deutschen Bundeslandes wird.
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