§ 17 b
Übersteigt die Altersrente einschließlich der zusätzlichen Rente nach § 17 a den Betrag des Übergangsgeldes, so ist dem früheren Abgeordneten auf Antrag abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 die Altersrente schon an Stelle des Übergangsgeldes zu gewähren. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 2 müssen jedoch erfüllt sein.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
https://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=AbgEntschG+ND+%C2%A7+17b&psml=bsvorisprod.psml&max=true