§ 14
(1) Scheidet ein Abgeordneter aus dem Landtag aus, so erhält er, wenn er dem Landtag mindestens ein volles Jahr angehört hat, ein Übergangsgeld.
(2) Wer gemäß § 7 Abs. 1
des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes aus dem Landtag ausgeschieden ist oder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4
des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes seinen Sitz als Abgeordneter verloren hat, erhält das Übergangsgeld nicht.
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