§ 1
(1) Die Abgeordneten erhalten das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bundesbahn und die Kraftposten der Deutschen Bundespost innerhalb des Landes Niedersachsen frei zu benutzen.
(2) Den Geltungsbereich der Freifahrtberechtigung nach Absatz 1 kann das Präsidium des Landtages erweitern.
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