§ 17
(1) Die Altersrente beträgt nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von sieben vollen Jahren 39 vom Hundert der monatlichen Aufwandsentschädigung nach § 7, die zur Zeit der Auszahlung der Altersrente gewährt wird. Die Altersrente steigt mit jedem weiteren Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag seit dem 20. April 1947 um 4 vom Hundert, höchstens jedoch bis zu 75 vom Hundert dieser Aufwandsentschädigung. Dabei gilt ein Rest von mehr als 182 Tagen als ein Jahr. § 15 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Hat der Berechtigte Einnahmen aus einer Verwendung oder früheren Verwendung als Minister oder im öffentlichen Dienst, so wird von dem Teil dieser Einnahmen, der 4000 Deutsche Mark monatlich übersteigt, die Hälfte auf die Altersrente angerechnet. Jährliche Sonderzuwendungen sind nicht anzurechnen.[1]
Fußnoten
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