Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Kreislaufwirtschaft, des Abfallrechts und des Bodenschutzrechts (ZustVO-Abfall) Vom 18. Dezember 1997
§ 2 Oberste Abfallbehörde
Die oberste Abfallbehörde ist zuständig für
1.
die Zustimmung zum Ausschluss von Abfällen und den Widerruf nach § 20 Abs. 2 KrWG,
2.
die Verlängerung einer Pflichtenübertragung nach § 72 Abs. 1 Satz 2 KrWG,
3.
die Aufgaben nach § 29 Abs. 1 bis 3 KrWG, soweit nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie oder nach § 6 Abs. 2 die Region Hannover zuständig ist,
4.
die Festsetzung nach § 30 Abs. 3 Satz 6 NAbfG,
5.
die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen
a)
der §§ 4 und 9 Abs. 2 bis 4 und 6 ElektroG sowie
b)
des § 9 Abs. 9 ElektroG, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Altgeräte sammelt und zurücknimmt,
6.
die Aufgaben nach § 20 der Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), in der jeweils geltenden Fassung,
7.
die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NachwV,
8.
die Genehmigung zum Betreiben eines Systems und die übrigen Maßnahmen nach § 18 des Verpackungsgesetzes (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) sowie die Überwachung der Systembetreiber nach § 47 Abs. 1 bis 6 KrWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 VerpackG hinsichtlich der Einhaltung des § 7 Abs. 6 VerpackG.
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